Rechtsanwalt Burkhard Kirch • Köln
Honorar
Verlässliche und transparente Abrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
Beratung
Bei außergerichtlichen Tätigkeiten ist die Höhe der Vergütung nach dem RVG grundsätzlich frei vereinbar.
Rechtsschutzversicherung
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, werden Sie grundsätzlich von der Zahlung der Anwaltskosten (pp.) freigestellt.
Hinweis: Ausgenommen sind z. B. eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung oder Fahrtkosten.
Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
Im Falle der Korrespondenz mit Dritten (Versicherern, Gegnern, pp.) sind Anwälte gehalten, nach den Vorschriften des RVG abzurechnen. Der Gesetzgeber bestimmt die Höhe der Vergütung. Maßgeblich ist der Gegenstandswert des zugrunde liegenden Streitfalls.
Die in Ihrer Angelegenheit zu erwartenden Kosten und das Prozesskostenrisiko erläutere ich Ihnen gerne vorab in einem persönlichen Gespräch.
Kostenerstattung
Bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aus unverschuldeten Verkehrsunfällen ist der Versicherer des Unfallgegners grundsätzlich verpflichtet, die Ihnen entstehenden anwaltlichen Kosten zu erstatten.
Geht eine Angelegenheit (außergerichtlich oder gerichtlich) zu Ihren Gunsten aus, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung von den anwaltlichen Kosten.